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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von PathoScan gelten ausschließlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PathoScan” in der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Fassung. Mit der Auftragserteilung an PathoScan gelten deren AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Stillschweigen von PathoScan gilt nicht als Einverständnis. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Leistungen ohne Erklärung eines Vorbehalts ausführen.

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

 

1.) Gutachten

a) Analyseberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die PathoScan vom Auftraggeber erhalten hat. Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse/eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Gutachten oder Rechnungen als genehmigt

b) PathoScan behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrages gefertigtes Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen, sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und von Dienstleistungsmarken von PathoScan zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von PathoScan. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens / der Firma von PathoScan in der Öffentlichkeit und / oder gegenüber Dritten.

c) PathoScan ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

     

2.) Preise / Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich ausschließlich der Verpackungskosten, zuzüglich Umsatzsteuer. Die Versandkosten trägt der Kunde, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird

b) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.

c) Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen

d) Sollten wir nach dem Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss, d. h. in der Regel nach unserer Auftragsbestätigung, unsere Preise allgemein anheben oder ermäßigen, so gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Preis

e) Bei verspäteter Zahlung können wir ohne Mahnung ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen

f) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

g) Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Darüber hinaus ist die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ausgeschlossen.

     

3.) Eigentumsvorbehalt und Forderungen

a)  Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat. Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges befugt.

b)  Der Kunde tritt ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherung unserer Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm vorrangig an uns ab. Der Kunde wird Zahlungen, die er aus dem Verkauf unserer Vorbehaltsware erhält, in erster Linie auf den nicht an uns abgetretenen Teil der Gesamtforderung anrechnen, sofern der Zahlende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

c)  Soweit Eigentumsvorbehalte zu unseren Gunsten bestehen oder Forderungen des Kunden an uns abgetreten sind, ist der Kunde zur Erteilung der für die Wahrung unserer Rechte notwendigen Auskünfte verpflichtet. Das gilt insbesondere für Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder uns abgetretene Forderungen. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Kunden.

d)  Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unser Recht, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt

e)  Sofern der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Rückabtretung in entsprechendem Umfang verpflichtet.

f)  Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts in unsere Verwahrung zu nehmen, bis der Kunde gezahlt hat. Der Kunde trägt die Kosten der Verwahrung. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

g)  Mit der Erfüllung unserer Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, gehen die Sicherheiten ohne besondere Rückübertragung auf den Kunden über.

 

4.) Hinweise zur Haftung und Gewährleistung

a) Sämtliche Analysen werden nach allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt in unserem Labor durchgeführt. Liegt die Anzahl der nachzuweisenden Schaderreger unterhalb der Nachweisgrenze kann kein Krankheitsnachweis erfolgen.

b) Die Haftung für Schäden aus einem negativen Testergebnis (kein Krankheitsnachweis) trotz Erregerbefall im Untersuchungszeitpunkt unterhalb der Nachweisgrenze wird ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Wir können Untersuchungen nur an den uns zur Verfügung gestellten Material durchführen. Ein unsachgemäßer Umgang (z. B. Verunreinigung, falsche Lagerung oder Transport etc.) der Proben seitens des Kunden kann zu einer Beeinträchtigung der Analyseergebnisse führen.

Die Haftung für Schäden aus falschen Testergebnissen, die ihren Grund in bei Übergabe an uns verunreinigtem oder unsachgemäß gewonnenem Untersuchungsmaterial finden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

d) Die Ergebnisse der Analysen beziehen sich allein auf die untersuchte Probencharge. Eine Übertragung auf andere nicht beprobten Chargen, darf nicht vorgenommen werden.

e) Mängel gelieferter Ware oder Mengenabweichungen oder Fehllieferungen sind uns sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Werden diese Rügefristen nicht eingehalten, erlöschen die sonst bestehenden Gewährleistungsansprüche. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung 6 Monate verstrichen sind.

f) Bei Warenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden von PathoScan unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

g) Soweit es sich nicht um Personenschäden, Verletzung einer Kardinalpflicht oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt, haftet PathoScan insgesamt nur bis zur Höhe der Auftragssumme und gemäß der von PathoScan geschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung. PathoScan haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und / oder Folgeschäden.

h) PathoScan gewährleistet, dass die Ware, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängel behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu melden, in der Art, dass der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, wie sich der Mangel bemerkbar macht und wie er sich auswirkt.

i) Die Verpflichtung zur Gewährleistung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, kostenlose Reparatur (Nachbesserung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Schlägt der Versuch zur Nachbesserung zweimal fehl, ist PathoScan berechtigt, eine Ersatzlieferung durchzuführen. Schlägt auch diese fehl oder erfolgt diese nach angemessener Nachfristsetzung unseres Kunden nicht, so ist dieser berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Reduzierung des Kaufpreises zu verlangen.

j) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu melden, in der Art, dass der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, wie sich der Mangel bemerkbar macht und wie er sich auswirkt.

k) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche entfallen bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung unserer Produkte.

 

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